Wiener Wohnen plant, auf der Gegensprechanlage abgedruckte Namensschilder von den Hauseingängen zu entfernen. Grund dafür soll eine Entscheidung der Datenschutzbehörde sein. Bisher ist nicht klar, ob die Behörde diese Ansicht in einem Bescheid oder einer Empfehlung vertreten hat. Im Rechtsinformationssystem des Bundes scheint die Entscheidung noch nicht auf. Die – in welcher Form auch immer vertretene – Rechtsansicht ist aus unserer Sicht sehr problematisch. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gilt nach Art 2 DSGVO „für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.“
Bringt der Hausverwalter oder Hauseigentümer an der Gegensprechanlage Namenschilder an, so verarbeitet er nicht automatisiert. Er speichert die Daten auch nicht in einem Dateisystem ab. Erst jüngst hat der Gerichtshof der Europäischen Union zur insofern wortidenten Richtlinie 95/46ausgesprochen, dass das Erheben von personenbezogenen Daten mit Papier und Beistrich selbst noch keine Verarbeitung ist, sondern erst, wenn diese strukturiert werden (EuGH 10.7.2018, C-25/17, Zeugen Jehovas). Der EuGH sprach daher von einer Erhebung personenbezogener Daten mit anschließenden Verarbeitungen (EuGH 10.7.2018, C-25/17, Zeugen Jehovas, Rz 51). Selbst wenn man von einer Verarbeitungstätigkeit ausgeht, wäre diese nach Art 6 Abs 1 lit f DSGVO zulässig, weil sowohl Eigentümer als auch Hausverwaltung, aber auch die Mieter und deren Kinder selbst ein berechtigtes Interesse daran haben, dass ihre Gäste und Kinder keine Schwierigkeiten haben, die eigene Wohnung zu finden. Nur im Einzelfall mag es gerechtfertigt sein, den Namen von Bewohnern nicht zu nennen, etwa bei Opfern von häuslicher Gewalt oder Stalking. Bemerkt wird, dass das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht der Rechtsauffassung der Datenschutzbehörde in ihrer Pressemitteilung „Klingelschild und Datenschutz“ vom 18.10.2018 ausdrücklich entgegen getreten ist und die oben angeführten Argumente als Begründung für ihre gegenteilige Rechtsauffassung genannt hat.
Hauseigentümern und Hausverwaltungen seien angesichts dieser Situation aber geraten, sich vom Mieter gemäß Art 6 Abs 1 lit a DSGVO die ausdrückliche Zustimmung zu holen. Ratsam ist es, die Frage der Zulässigkeit der Namensschilder in der Hausordnung oder dem Wohnungseigentumsvertrag zu regeln.